Gefährdungsbeurteilung

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Betreiber
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Anlagenstandort
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Anlagendaten
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Ausstellung
Hinweis zur Beurteilung der Gefahrenorte
Beurteilung der Gefahrenorte der Aufzugsanlage für Verwender (Betreiber), Instandhalter und Benutzer.

Für die Rechtssicherheit der Gefährdungsbeurteilung ist die folgende Seite vom Betreiber auszufüllen und vom Ersteller der Beurteilung zu unterschreiben. Der Betreiber hat die Pflicht, die anlagenbezogene Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und laufend zu aktualisieren. Die Instandhaltung ist nach BetrSichV §4 und TRBS 3121 durch hierfür fachkundige Personen durchzuführen.

Die in den einzelnen Abschnitten aufgeführten Maßnahmen sind nach dem Stand der Technik (insbesondere EN 81-20/80 sowie die DGUV Vorschrift 1) zu ermitteln und umzusetzen. Der Betreiber hat die Pflicht zur Unterweisung der Benutzer gemäß ArbSchG §12 und für die Sicherheit der Aufzugsanlage zu sorgen. Die Aufzugsanlage ist nach den Unfallverhütungsvorschriften und nach den Regeln der Technik zu betreiben. Sollten die nachfolgend aufgeführten Mindestanforderungen nicht erfüllt sein, hat der Betreiber umgehend die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu veranlassen. Hierbei ist der Grundsatz anzuwenden, dass eine Aufzugsanlage stillgelegt werden muss, wenn die Sicherheit der Benutzer nicht mehr gewährleistet ist.

Die nicht wesentlichen Abweichungen der Aufzugsanlage, die den bestimmungsgemäßen Betrieb nicht beeinträchtigen, sind nach Rücksprache mit dem Sachverständigen zu dokumentieren und bei der nächsten Instandhaltung zu besetigen. Wesentliche Abweichungen sind unverzüglich zu besetigen.

Der Betreiber hat gemäß ArbSchG §5 und BetrSichV §3 eine aktuelle Dokumentation der Aufzugsanlage zu hinterlegen und auf Anforderung vorzulegen. Die dokumentierten Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind Grundlage für die Instandhaltung und Prüfung der Aufzugsanlage.
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Unterschriften
Ort, Datum, Unterschrift Verwender (Betreiber)
Ort, Datum, Unterschrift Ersteller
Prüfpunkte
Bewertung des Anlagenbereichs
noch nicht bewertet
Noch keine Prüfpunkte ausgewählt.
Zusammenfassung
8
Prüfpunkte gesamt
0
ausgefüllt
8
noch offen
# Prüfpunkt Risiko Maßnahme
Vom Betreiber auszufullen
Gefährdungsbeurteilung
Anlagenbezogene Beurteilung nach ArbSchG, BetrSichV, TRBS 3121, TRBS 1115 unter Berücksichtigung der EN 81-20/80
Nutzung durch besonders schützenswerte Personen
Regelmäßige Prüfung durch Aufzugswärter
Arbeitsumgebung
Instandhaltung und Prüfungen
Regelmäßige ZÜS-Prüfung
Ort, Datum, Unterschrift — Verwender (Betreiber)
Unterschrift erfolgt handschriftlich auf dem Ausdruck
Nutzung der Aufzugsanlage
Gebäudeart
Sonstige zusätzliche Sicherheitseinrichtung
Ort, Datum, Unterschrift — Ersteller
Unterschrift erfolgt handschriftlich auf dem Ausdruck
Hinweis
Dieser Bereich ist spater als separate Kundenseite auslagerbar.
9
Gefahr des Personeneinschlusses (Notrufsystem und Personenbefreiung)
DIN EN
IST-Zustand
Risiko
Schutzmaßnahme
noch kein IST-Zustand ausgewahlt
10
Absturz- und Quetschgefahr durch offenen Kabinenzugang
DIN EN
IST-Zustand
Risiko
Schutzmaßnahme
noch kein IST-Zustand ausgewahlt
11
Quetschgefahr beim Schließen kraftbetätigter Türen (Schutzeinrichtung an kraftbetätigten Türen)
DIN EN
IST-Zustand
Risiko
Schutzmaßnahme
noch kein IST-Zustand ausgewahlt
12
Absturzgefahr durch offene Schachtzugänge (Selbstschließende Schachttüren)
DIN EN
IST-Zustand
Risiko
Schutzmaßnahme
noch kein IST-Zustand ausgewahlt
13
Stolper- bzw. Sturzgefahr durch Unbündigkeiten zwischen Kabine und Etage (Bündigkeiten / Haltegenauigkeit in den Etagen)
DIN EN
IST-Zustand
Risiko
Schutzmaßnahme
noch kein IST-Zustand ausgewahlt
14
Verletzungsgefahr durch splitterndes / defektes Schauglas an Fahrkorb- und Schachttüren
DIN EN
IST-Zustand
Risiko
Schutzmaßnahme
noch kein IST-Zustand ausgewahlt
15
Verletzungsgefahr und psyschiche Gefahren durch mangelnde Kabinenbeleuchtung bzw. Ausfall der Beleuchtung (Notlichtbetrieb)
DIN EN
IST-Zustand
Risiko
Schutzmaßnahme
noch kein IST-Zustand ausgewahlt
Bewertung des Anlagenbereichs
noch nicht bewertet
Noch keine Prufpunkte ausgewahlt.
Fotodokumentation
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16
Verletzungsgefahr und psychische Gefahren durch mangelhafte Ausleuchtung innerhalb der Zuwegung zur Aufzugsanlage und Triebwerksraum
DIN EN
IST-Zustand
Risiko
Schutzmaßnahme
noch kein IST-Zustand ausgewahlt
17
Absturzgefahr beim Zugang zur Aufzugsanlage und Maschinenraum
DIN EN
IST-Zustand
Risiko
Schutzmaßnahme
noch kein IST-Zustand ausgewahlt
18
Absturzgefahr beim Zugang in die Schachtgrube (Grubenleiter)
DIN EN
IST-Zustand
Risiko
Schutzmaßnahme
noch kein IST-Zustand ausgewahlt
19
Stolper- und Ausrutschgefahren auf Wegen zu Aufzugsanlage und Maschinenraum
DIN EN
IST-Zustand
Risiko
Schutzmaßnahme
noch kein IST-Zustand ausgewahlt
20
Gefahr des Einschließens durch mangelnde Organisation der Notbefreiung
IST-Zustand
Risiko
Schutzmaßnahme
noch kein IST-Zustand ausgewahlt
21
Gefahr des Einschließens in allen Räumlichkeiten bei zufallender Tür und fehlendem Schlüssel (Panikschloss)
DIN EN
IST-Zustand
Risiko
Schutzmaßnahme
noch kein IST-Zustand ausgewahlt
Bewertung des Anlagenbereichs
noch nicht bewertet
Noch keine Prufpunkte ausgewahlt.
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22
Gefahr des elektrischen Schlags (Elektrische Berührungssicherheit)
DIN EN
IST-Zustand
Risiko
Schutzmaßnahme
noch kein IST-Zustand ausgewahlt
23
Einzugsgefahr
DIN EN
IST-Zustand
Risiko
Schutzmaßnahme
noch kein IST-Zustand ausgewahlt
24
Verletzungsgefahr und psychische Gefahren durch mangelhafte Beleuchtung an Arbeitsbereichen
DIN EN
IST-Zustand
Risiko
Schutzmaßnahme
noch kein IST-Zustand ausgewahlt
25
Quetschgefahr beim Einsteigen in die Kabine (Schutz gegen unbeabsichtigte Fahrkorbbewegung bei offenen Türen (UCM))
DIN EN
IST-Zustand
Risiko
Schutzmaßnahme
noch kein IST-Zustand ausgewahlt
26
Quetsch- und Sturzgefahr durch Sturz der Kabine nach oben (Schutz gegen Übergeschwindigkeit aufwärts (SafÜ))
DIN EN
IST-Zustand
Risiko
Schutzmaßnahme
noch kein IST-Zustand ausgewahlt
27
Gefahr der ungewollten Bewegung des Fahrkorbs durch elektrischen Defekt (unabhängige Fahrschütze)
DIN EN
IST-Zustand
Risiko
Schutzmaßnahme
noch kein IST-Zustand ausgewahlt
28
Gefahr des unbefugten / unbeabsichtigten Einschaltens der Aufzugsanlage trotz Defekt (Hauptschalter)
DIN EN
IST-Zustand
Risiko
Schutzmaßnahme
noch kein IST-Zustand ausgewahlt
29
Gefahr des elektrischen Schlags (Kennzeichnung elektrischer Einrichtungen)
DIN EN
IST-Zustand
Risiko
Schutzmaßnahme
noch kein IST-Zustand ausgewahlt
30
Stolper- und Sturzgefahr durch mangelhafte bzw. fehlende Bündigkeitsmarkierung
DIN EN
IST-Zustand
Risiko
Schutzmaßnahme
noch kein IST-Zustand ausgewahlt
31
Einschlussgefahr / Absturzgefahr durch Überlastung der Aufzugsanlage
DIN EN
IST-Zustand
Risiko
Schutzmaßnahme
noch kein IST-Zustand ausgewahlt
Bewertung des Anlagenbereichs
noch nicht bewertet
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32
Absturzgefahr auf dem Fahrkorbdach
DIN EN
IST-Zustand
Risiko
Schutzmaßnahme
noch kein IST-Zustand ausgewahlt
33
Einzugsgefahr
DIN EN
IST-Zustand
Risiko
Schutzmaßnahme
noch kein IST-Zustand ausgewahlt
34
Quetschgefahr durch bewegliche Teile an der Nachbaranlage im selben Schacht
DIN EN
IST-Zustand
Risiko
Schutzmaßnahme
noch kein IST-Zustand ausgewahlt
35
Quetsch- und Verletzungsgefahr durch geringen Schutzraum im Schachtkopf
DIN EN
IST-Zustand
Risiko
Schutzmaßnahme
noch kein IST-Zustand ausgewahlt
36
Verletzungsgefahr durch unkontrollierte Fahrkorbbewegungen bei Arbeiten auf dem Fahrkorbdach (Notstopschalter / Inspektionssteuerung)
DIN EN
IST-Zustand
Risiko
Schutzmaßnahme
noch kein IST-Zustand ausgewahlt
37
Absturzgefahr durch fehlende bzw. nicht normgerechte Schachttürverriegelung
DIN EN
IST-Zustand
Risiko
Schutzmaßnahme
noch kein IST-Zustand ausgewahlt
38
Absturzgefahr durch erhöhten Abstand zwischen Fahrkorbschwelle und Schachtwand
DIN EN
IST-Zustand
Risiko
Schutzmaßnahme
noch kein IST-Zustand ausgewahlt
39
Gefahr durch herabfallende Gegenstände wegen fehlender / mangelhafter Fußleiste
DIN EN
IST-Zustand
Risiko
Schutzmaßnahme
noch kein IST-Zustand ausgewahlt
40
Verletzungsgefahr durch fehlende Notbeleuchtung auf dem Fahrkorbdach
DIN EN
IST-Zustand
Risiko
Schutzmaßnahme
noch kein IST-Zustand ausgewahlt
Bewertung des Anlagenbereichs
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41
Verletzungsgefahr und psychische Gefahren durch mangelhafte Beleuchtung im Aufzugsschacht
DIN EN
IST-Zustand
Risiko
Schutzmaßnahme
noch kein IST-Zustand ausgewahlt
42
Quetschgefahr durch herabfahrendes Gegengewicht (Gegengewichtsabgrenzung)
DIN EN
IST-Zustand
Risiko
Schutzmaßnahme
noch kein IST-Zustand ausgewahlt
43
Quetsch- und Verletzungsgefahr durch geringen Schutzraum in der Schachtgrube
DIN EN
IST-Zustand
Risiko
Schutzmaßnahme
noch kein IST-Zustand ausgewahlt
44
Verletzungsgefahr durch fehlende / mangelnde Verzögerung der Aufprallgeschwindigkeit (Puffer Fahrkorb / Gegengewicht)
DIN EN
IST-Zustand
Risiko
Schutzmaßnahme
noch kein IST-Zustand ausgewahlt
45
Verletzungsgefahr durch unkontrollierte Fahrkorbbewegungen bei Arbeiten in der Schachtgrube (Notstopschalter)
DIN EN
IST-Zustand
Risiko
Schutzmaßnahme
noch kein IST-Zustand ausgewahlt
46
Absturzgefahr durch fehlende oder mangelhafte Fahrkorbschürze
DIN EN
IST-Zustand
Risiko
Schutzmaßnahme
noch kein IST-Zustand ausgewahlt
47
Einschlussgefahr in der Schachtgrube
IST-Zustand
Risiko
Schutzmaßnahme
noch kein IST-Zustand ausgewahlt
Bewertung des Anlagenbereichs
noch nicht bewertet
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48
Manipulationsgefahr durch Zugangsmöglichkeit in den Maschinenraum für Unbefugte
IST-Zustand
Risiko
Schutzmaßnahme
noch kein IST-Zustand ausgewahlt
49
Gefahr der Manipulation der Sicherheitsfunktionen und Parameter durch Eingriff in die Steuerungstechnik (Schnittstellen) TRBS 1115 Teil 1 3.1 Abs. 3 sowie 3.3 (Zugriff)
IST-Zustand
Risiko
Schutzmaßnahme
noch kein IST-Zustand ausgewahlt
50
Gefahr der Manipulation der Sicherheitsfunktionen und Parameter durch Eingriff in den Frequenzumrichter (Schnitstellen) TRBS 1115 Teil 1 3.1 Abs. 3 sowie 3.3 (Zugriff)
IST-Zustand
Risiko
Schutzmaßnahme
noch kein IST-Zustand ausgewahlt
51
Gefahr der Deaktivierung des Notrufsystems TRBS 1115 Teil 1 3.1 Abs. 3 sowie 3.3 (Zugriff)
IST-Zustand
Risiko
Schutzmaßnahme
noch kein IST-Zustand ausgewahlt
52
Gefahr der Manipulation der Sicherheitsfunktionen und Parameter durch Eingriff in die Türsteuerung TRBS 1115 Teil 1 3.1 Abs. 3 sowie 3.3 (Zugriff)
IST-Zustand
Risiko
Schutzmaßnahme
noch kein IST-Zustand ausgewahlt
53
Gefahr der Manipulation der Sicherheitsfunktionen und Parameter durch Cyberangriff auf die Fernüberwachungseinrichtung TRBS 1115 Teil 1
IST-Zustand
Risiko
Schutzmaßnahme
noch kein IST-Zustand ausgewahlt
54
Gefahr der Manipulation der Sicherheitsfunktionen und Parameter durch Eingriff in die Schachtkopierung TRBS 1115 Teil 1 3.1 Abs. 3 sowie 3.3 (Zugriff)
IST-Zustand
Risiko
Schutzmaßnahme
noch kein IST-Zustand ausgewahlt
Bewertung des Anlagenbereichs
noch nicht bewertet
Noch keine Prufpunkte ausgewahlt.
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GBU Zusammenfassung
KapitelRisiko

Rechtsgrundlagen und fachliche Erläuterungen zu den Prüfpunkten.

📖
ALLGEMEIN
zu 2
Der Schacht, Triebwerks- und Rollenräume dürfen nicht zu aufzugsfremden Zwecken dienen. In ihnen dürfen keine Kabelkanäle, elektrische Leitungen oder sonstigen Teile, die nicht zum Aufzug gehören, untergebracht sein.
zu 3
Befinden sich Teile unterschiedlicher Aufzüge gemeinsam in einem Triebwerks- und/oder Rollenraum, so muss jeder Aufzug mit einer Ziffer, einem Buchstaben oder einer Farbe, die durchgängig für alle Teile (Triebwerk, Steuerung, Geschwindigkeitsbegrenzer, Schalter usw.) verwendet wird, gekennzeichnet werden.
zu 4
Maßnahmen zur Personenbefreiung
(1) Die Maßnahmen zur Personenbefreiung müssen unter Berücksichtigung von 3.2.3 und nach der Notbefreiungsanleitung durchgeführt werden.
(2) Die Notbefreiungsanleitung muss eine sichere Personenbefreiung entsprechend der technischen Ausführung der Aufzugsanlage ermöglichen. Erforderliche Einrichtungen und Hilfsmittel müssen den mit der Personenbefreiung beauftragten Personen an der Aufzugsanlage zur Verfügung stehen.
(3) Nach einer Personenbefreiung darf die Aufzugsanlage erst wieder zur Benutzung freigegeben werden, wenn die Ursache der Störung behoben und ein sicherer Betrieb der Aufzugsanlage gewährleistet ist.
zu 5
An der Außenseite der Türen oder Bodenklappen zum Triebwerks- und Rollenraum muss ein Schild mit mindestens folgendem Hinweis angebracht sein: "Aufzugs-Triebwerksraum-Gefahr, Zutritt für unbefugte untersagt"
zu 6
Liste der Gefährdungen (Stoffe, Organisationen usw.) können wir Ihnen auf Wunsch zur Verfügung stellen.
📖
KABINE
zu 10
Öffnungen in den Schachtwänden, die als üblicher Zugang zum Fahrkorb dienen, müssen vollwandige Schachttüren haben und der Zugang zum Fahrkorb muss durch eine Fahrkorbtür erfolgen.
zu 11
Eine Schutzeinrichtung muss die Tür während des Schließvorgangs spätestens dann selbsttätig umsteuern, wenn eine Person den Zugang durchquert. Die Schutzeinrichtung darf während der letzten 20 mm der Schließspalte unwirksam gemacht werden.
(1) Die Schutzeinrichtung (z. B. ein Lichtvorhang) muss den Zugang über einen Bereich von mindestens 25 mm bis zu 1 600 mm über der Schwelle der Fahrkorbtür abdecken.
(2) Die Schutzeinrichtung muss in der Lage sein, Fremdkörper ab einem Durchmesser von 50 mm zu erkennen.
(3) Die Schutzeinrichtung darf zur Verhinderung eines zu Iangen Unterbindens des SchIießvorgangs nach Ablauf einer voreingestellten Zeit unwirksam gemacht werden.
(4) Bei Ausfall oder Deaktivierung der Schutzeinrichtung muss die kinetische Energie der Türen auf 4 J begrenzt werden, wenn der Aufzug weiterbetrieben wird, und ein akustisches Signal muss immer ertönen, wenn die Tür schließt und die Schutzeinrichtung unwirksam ist.
zu 13
Die Anhaltegenauigkeit des Fahrkorbs muss ± 10 mm betragen. Falls beispielsweise während des Be- und Entladens die Nachstellgenauigkeit von ± 20 mm überschritten wird, muss dieser Wert auf ± 10 mm korrigiert werden.
zu 14
gilt für
- Schachttüren mit Glasscheiben,
- Fahrkorbtüren mit Glasscheiben und
- seitliche Rahmen von Schachttüren, die breiter als 150 mm sind,
Bei Glaselementen dürfen keine Risse entstehen.
zu 15
Der Fahrkorb muss eine fest installierte elektrische Beleuchtung haben, die an den Befehlsgebern und 1 m über dem Boden an allen Stellen, die nicht mehr als 100 mm von einer Wand entfernt sind, eine Beleuchtungsstärke von mindestens 100 lx sicherstellt.
ANMERKUNG: Die Konfiguration des Fahrkorbs darf so sein, dass der Handlauf, Klappsitz usw. Schatten erzeugen, die vernachlässigt werden dürfen.
Der Belichtungsmesser sollte beim Ablesen der Beleuchtungsstärke in Richtung der stärksten Lichtquelle zeigen.

Es muss eine Notbeleuchtung mit einer selbsttätig aufladbaren Hilfsspannungsversorgung vorhanden sein, die in der Lage ist, eine Beleuchtungsstärke von mindestens 5 lx für die Dauer von 1 h sicherzustellen:
a) an jeder Notrufauslöseeinrichtung im Fahrkorb und auf dem Fahrkorbdach;
b) in der Fahrkorbmitte in 1 m Höhe über dem Boden;
c) in der Mitte des Fahrkorbdachs in 1 m Höhe über dem Boden.

Die Notbeleuchtung muss sich bei Ausfall der Netzspannung selbsttätig einschalten.
📖
ZUGANG
zu 17
Ein sicherer Zugang zu den Aufstellungsorten für Triebwerk und Steuerung sowie Rollenräumen muss für Personen sichergestellt sein. Vorzugsweise sollte dieser vollständig über Treppen führen. Wenn dies nicht möglich ist, müssen Leitern benutzt werden, die folgende Anforderungen erfüllen:

a) Der Zugang zu den Aufstellungsorten für Triebwerk und Steuerung sowie zu Rollenräumen darf nicht mehr als 4 m über der Zugangsfläche, die über Treppen erreichbar ist, liegen.
Für Zugänge mit einer Höhe von mehr als 3 m, die über eine Leiter erfolgen, muss ein Rückenschutz vorgesehen werden.
b) Die Leitern müssen am Zugang dauerhaft oder mindestens mit einem Seil oder einer Kette so befestigt sein, dass sie nicht entfernt werden können.
c) Leitern, die 1,50 m Höhe überschreiten, müssen in Arbeitsstellung in einem Winkel zwischen 65° und 75° gegen die Horizontale geneigt sein; sie müssen rutsch- und kippsicher sein.
d) Die lichte Breite der Leiter muss mindestens 0,35 m, die Tiefe der Sprossen mindestens 25 mm und der Abstand der Sprossen von vertikal stehenden Leitern zur dahinter liegenden Wand mindestens 0,15 m betragen. Die Sprossen müssen für eine Last von 1 500 N ausgelegt sein.
e) Neben dem oberen Ende der Leiter muss mindestens ein in Reichweite angebrachter Handgriff vorhanden sein.
f) In einem Umkreis von 1,50 m um die Leiter muss ein Absturz aus einer Höhe, die größer ist als die Leiterhöhe, ausgeschlossen sein.
zu 19
Ein sicherer Zugang zu den Aufstellungsorten für Triebwerk und Steuerung sowie Rollenräumen muss für Personen sichergestellt sein. Vorzugsweise sollte dieser vollständig über Treppen führen. Wenn dies nicht möglich ist, müssen Leitern benutzt werden, die folgende Anforderungen erfüllen:

a) Der Zugang zu den Aufstellungsorten für Triebwerk und Steuerung sowie zu Rollenräumen darf nicht mehr als 4 m über der Zugangsfläche, die über Treppen erreichbar ist, liegen.
Für Zugänge mit einer Höhe von mehr als 3 m, die über eine Leiter erfolgen, muss ein Rückenschutz vorgesehen werden.
b) Die Leitern müssen am Zugang dauerhaft oder mindestens mit einem Seil oder einer Kette so befestigt sein, dass sie nicht entfernt werden können.
c) Leitern, die 1,50 m Höhe überschreiten, müssen in Arbeitsstellung in einem Winkel zwischen 65° und 75° gegen die Horizontale geneigt sein; sie müssen rutsch- und kippsicher sein.
d) Die lichte Breite der Leiter muss mindestens 0,35 m, die Tiefe der Sprossen mindestens 25 mm und der Abstand der Sprossen von vertikal stehenden Leitern zur dahinter liegenden Wand mindestens 0,15 m betragen. Die Sprossen müssen für eine Last von 1 500 N ausgelegt sein.
e) Neben dem oberen Ende der Leiter muss mindestens ein in Reichweite angebrachter Handgriff vorhanden sein.
f) In einem Umkreis von 1,50 m um die Leiter muss ein Absturz aus einer Höhe, die größer ist als die Leiterhöhe, ausgeschlossen sein.
zu 21
Zugangstüren müssen sich vom Inneren des Schachts, Triebwerks- oder Rollenraums aus ohne Schlüssel selbst dann öffnen lassen, wenn sie verriegelt sind
📖
TRIEBWERKSRAUM
zu 22
a) In dem Schacht, den Aufstellungsorten für Triebwerk und Steuerung sowie in Rollenräumen müssen Abdeckungen mit einem Schutzgrad von mindestens IP2X als Schutzmaßnahme gegen direkte Berührung vorhanden sein.
b) Sind Betriebsmittel für unbefugte Personen zugänglich, muss ein Schutzgrad gegen direkte Berührung von mindestens IP2XD (EN 60529) sichergestellt sein.
c) Werden Gehäuse, die gefährliche spannungsführende Teile enthalten, für Befreiungsmaßnahmen geöffnet, muss das Erreichen von gefährlichen Spannungen durch einen Schutzgrad von mindestens IPXXB (EN 60529) verhindert werden.
d) Für andere Gehäuse, die gefährliche spannungsführende Teile enthalten, gilt EN 50274.

Ein zusätzlicher Schutz mittels eines Fehlerstrom-Schutzschalters (RCD) mit einem Auslösestrom von nicht mehr als 30 mA muss für
a) Steckdosen in den Stromkreisen nach 5.10.1.1.1 b) und 5.10.1.1.1 c) und
b) Steuerstromkreise für Befehlsgeber und Anzeigen in der Haltestelle und für die elektrische Sicherheitskette mit einer Spannung über 50 V AC und
c) Stromkreise am Fahrkorb mit einer Spannung über 50 V AC
vorgesehen werden.
zu 23
An Scheiben, SeilroIlen und Kettenrädern, Geschwindigkeitsbegrenzern und Spanngewichtsrollen müssen Vorkehrungen ergriffen sein, um
a) Körperverletzungen,
b) ein Herausspringen von Seilen/Ketten aus ihren Rollen/Rädern beim Schlaffwerden,
c) das Eindringen von Fremdkörpern zwischen Seil/Kette und Rolle/Räder
zu verhindern.
zu 24
In Aufstellungsorten für Triebwerk und Steuerung sowie in Rollenräumen muss eine fest installierte elektrische Beleuchtung mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 200 lx am Boden überall dort, wo Personen arbeiten und von 50 lx am Boden von Arbeitsbereichen, zwischen denen Personen sich bewegen müssen, vorhanden sein. Die Energieversorgung dieser Beleuchtung muss 5.10.7.1 entsprechen.
zu 25
Aufzüge müssen mit einer Schutzeinrichtung zur Verhinderung oder zum Anhalten einer unbeabsichtigten Bewegung des Fahrkorbs von der Haltestelle weg, wenn die Schachttür nicht verriegelt und die Fahrkorbtür nicht geschlossenen ist, ausgestattet werden, die infolge eines beliebigen Fehlers am Triebwerk oder in der Antriebssteuerung, wovon die sichere Fahrkorbbewegung abhängt, auftreten kann.

Fehler an den Tragseilen oder -ketten und der Treibscheibe oder der Trommel oder den Kettenrädern des Triebwerks, Druckschläuchen, Rohrleitungen aus Stahl und Hebern werden ausgeschlossen. Ein Ausfall der Treibscheibe führt zum sofortigen Verlust der Treibfähigkeit.
Bei Aufzügen ohne Einfahren, Nachstellen und vorbereitende Maßnahmen mit geöffneten Türen nach 5.12.1.4 und bei denen die Bremselemente die Triebwerksbremse nach 5.6.7.3 und 5.6.7.4 ist, muss keine Erkennung der unbeabsichtigten Bewegung des Fahrkorb vorhanden sein.

Jegliches durch die Treibfähigkeitsverhältnissen beim Anhalten der unbeabsichtigten Bewegung verursachtes Rutschen muss bei der Berechnung und/oder Überprüfung des Bremswegs herangezogen werden.
zu 26
Die Schutzeinrichtung, bestehend aus den Elementen Geschwindigkeitsüberwachung und Abbremsung, muss eine Übergeschwindigkeit des aufwärts fahrenden Fahrkorbs feststellen (siehe 5.6.6.10) und den Fahrkorb anhalten oder zumindest seine Geschwindigkeit auf jene, für die der Puffer des Gegengewichts ausgelegt ist, verringern. Diese Einrichtung muss wirken:
a) im Normalbetrieb
b) bei einer manueller Notbefreiung, falls keine direkte Sicht auf das Triebwerk möglich ist oder die Geschwindigkeit nicht durch andere Einrichtungen auf unter 115 % der Nenngeschwindigkeit begrenzt wird.
zu 29
Stehen nach dem Abschalten des oder der Hauptschalter eines Aufzugs noch Anschluss-klemmen unter Spannung und beträgt die Spannung mehr als 25 V bei Wechsel- oder 60 V bei Gleichstrom, muss ein Warnzeichen nach EN 60204-1:2006, Abschnitt 16, in der Nähe des Hauptschalters oder der Hauptschalter dauerhaft geeignet angebracht und entsprechende Angaben im Wartungshandbuch enthalten sein. DIN EN 81-20:2014-11
Normen-Download-Beuth-GTÜ Anlagensicherheit GmbH-KdNr.7538489-LfNr.6830931001-2014-11-10 08:21
EN 81-20:2014 (D) 127

Weiterhin müssen für Stromkreise, die an solche spannungsführenden Klemmen angeschlossen sind, die Anforderungen nach EN 60204-1:2006, 5.3.5, bezüglich Warnschilder, räumlicher Trennung oder Kennzeichnung der Leiter durch Farben erfüllt werden.

5.10.6.3.6 Anschlussklemmen, deren zufälliges KurzschIießen für den Betrieb des Aufzugs gefährlich werden könnte, müssen klar voneinander getrennt sein, es sei denn, ihre Beschaffenheit lässt diese Gefahr nicht aufkommen.
5.10.6.3.7 Zur Sicherstellung eines ununterbrochenen mechanischen Schutzes müssen die Schutzumhüllungen von Leitungen in die Gehäuse von Schaltern und Geräten eingeführt oder an den Enden mit einer geeigneten Tülle versehen werden.
Leiter zu den elektrischen Sicherheitseinrichtungen müssen mechanisch geschützt sein, wenn die Gefahr ihrer Beschädigung durch sich bewegende Teile oder scharfe Kanten des Gehäuses selbst besteht.

ANMERKUNG: Geschlossene Türzargen und Kämpfer von Schacht- und Fahrkorbtüren gelten als Gerätegehäuse.
zu 30
Sofern der Aufzug mehr als zwei Geschosse bedient, muss mit einer von der Energieversorgung unabhängigen Einrichtung von folgenden relevanten Plätzen aus die Möglichkeit bestehen zu erkennen, ob sich der Fahrkorb in der Entriegelungszone befindet:

a) Triebwerksraum (5.2.6.3), oder
b) Schrank für Triebwerk und Steuerung (5.2.6.5.1), oder
c) Tableau(s) für Notfälle und Prüfungen (5.2.6.6), auf denen die Einrichtungen für den Notbetrieb (5.9.3.9.1 und 5.9.3.9.2) angebracht sind.
Diese Anforderung gilt nicht für Aufzüge, die mit einer mechanischen Absinkkorrektureinrichtung ausgerüstet sind.
zu 31
5.12.1.2.1 Aufzüge müssen eine Einrichtung haben, die ein Anfahren einschließlich des Nachstellens des Fahrkorbs verhindert, wenn sich im Fahrkorb eine Überlast befindet. Bei Hydraulikaufzügen darf diese Einrichtung ein Nachstellen nicht verhindern.
5.12.1.2.2 Eine Überlastung muss spätestens dann festgestellt werden, wenn die Nennlast um 10 %, mit einem Minimum von 75 kg, überschritten ist.
5.12.1.2.3 Bei einer Überlastung müssen
a) die Benutzer durch ein hörbares und sichtbares Zeichen im Fahrkorb darauf aufmerksam gemacht werden;
b) selbsttätig kraftbetätigte Türen vollständig geöffnet werden;
c) handbetätigte Türen unverriegelt bleiben;
d) jegliche vorbereitende Maßnahmen nach 5.12.1.4 unwirksam gemacht werden.
📖
FAHRKORBDACH
zu 32
Geländer müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a) Sie müssen mindestens aus einem Handlauf und einem Zwischenstab in halber Höhe des Geländers bestehen.
b) Unter Berücksichtigung des in einer horizontalen Ebene liegenden freien Abstands von der Innenkante des Handlaufes des Geländers zur Schachtwand (siehe Bild 17) muss seine Höhe mindestens
1) 0,70 m bei einem freien Abstand bis zu 0,50 m, DIN EN 81-20:2014-11 2) 1,10 m bei einem freien Abstand über 0,50 m
2) 1,10 m bei einem freien Abstand über 0,50 m betragen
c) Das Geländer darf nicht mehr als 0,15 m von den Kanten des Fahrkorbdachs entfernt angebracht sein.
d) Der horizontale Abstand zwischen der Außenkante des Handlaufs und jeglichen Teilen im Schacht (Gegengewicht oder Ausgleichsgewicht, Schaltern, Führungsschienen, Schienenbügel usw.) muss mindestens 0,10 m betragen.
Es muss einer im rechten Winkel an einer beliebigen Stelle am oberen Teil des Geländers angreifenden Kraft von 1 000 N ohne eine elastische Verformung von mehr als 50 mm standhalten. DIN EN 81-20:2014-11
zu 33
An Scheiben, SeilroIlen und Kettenrädern, Geschwindigkeitsbegrenzern und Spanngewichtsrollen müssen Vorkehrungen nach Tabelle 10 ergriffen sein, um
a) Körperverletzungen,
b) ein Herausspringen von Seilen/Ketten aus ihren Rollen/Rädern beim Schlaffwerden,
c) das Eindringen von Fremdkörpern zwischen Seil/Kette und Rolle/Räder
zu verhindern.
zu 34
Befinden sich mehrere Aufzüge im Schacht, muss eine Abtrennung zwischen den beweglichen Teilen unterschiedlicher Aufzüge vorhanden sein.
Bei durchbrochenen Abtrennungen muss EN ISO 13857:2008, 4.2.4.1, beachtet werden.
Die Abtrennung muss eine ausreichende Festigkeit aufweisen um sicherzustellen, dass sie sich bei einer auf einer runden oder quadratischen Fläche von 5 cm2 in einem beliebigen Punkt im rechten Winkel gleichmäßig verteilt angreifenden Kraft von 300 N nicht soweit verformt, dass dies einen Zusammenprall mit beweglichen Teilen verursacht.
zu 36
Auf dem Fahrkorbdach müssen vorhanden sein:

a) Befehlsgeber nach 5.12.1.5 (Inspektionssteuerung), innerhalb von 0,30 m horizontal von einem Schutzraum aus bedienbar (5.2.5.7.1);
b) Notbremsschalter nach 5.12.1.11 in einer leichtzugänglichen Position und nicht mehr als 1 m von der Zugangsstelle des Prüf- und Wartungspersonals entfernt;
Diese Einrichtung darf diejenige sein, die nahe der Inspektionssteuerung angeordnet ist, falls sie sich nicht mehr als 1 m von der Zugangsstelle entfernt befindet.
c) eine Steckdose nach 5.10.7.2.
zu 37
Auf dem Fahrkorbdach müssen vorhanden sein:

a) Befehlsgeber nach 5.12.1.5 (Inspektionssteuerung), innerhalb von 0,30 m horizontal von einem Schutzraum aus bedienbar (5.2.5.7.1);
b) Notbremsschalter nach 5.12.1.11 in einer leichtzugänglichen Position und nicht mehr als 1 m von der Zugangsstelle des Prüf- und Wartungspersonals entfernt;
Diese Einrichtung darf diejenige sein, die nahe der Inspektionssteuerung angeordnet ist, falls sie sich nicht mehr als 1 m von der Zugangsstelle entfernt befindet.
c) eine Steckdose nach 5.10.7.2.
zu 38
Horizontale Vorsprünge einer Wand in den Schacht oder horizontale Träger mit einer Breite größer als 0,15 m einschließlich der Befestigungsträger müssen so geschützt sein, dass keine Person auf diesen stehen kann, außer wenn der Zugang durch ein Geländer am Fahrkorbdach nach 5.4.7.4 verhindert wird.
Der Schutz muss wie folgt sein:

a) Der Vorsprung muss, wenn er größer als 0,15 m ist, eine Abschrägung von mindestens 45° gegenüber der Horizontalen aufweisen, oder
b) ein Abweiser, der eine geneigte Oberfläche von mindestens 45° gegenüber der Horizontalen bildet, muss einer Kraft von 300 N, die rechtwinklig auf jeden beliebigen Punkt des Abweisers, gleichmäßig verteilt über eine runde oder quadratische Fläche von 5 cm2 aufgebracht wird,
- ohne bleibende Verformung
- ohne elastische Verformung größer als 15 mm
standhalten.
zu 39
Der folgende Schutz muss vorhanden sein.
a) Das Fahrkorbdach muss mit einer mindestens 0,10 m hohen Fußleiste
1) am äußeren Rand des Fahrkorbdachs oder
2) zwischen dem äußeren Rand des Fahrkorbdachs und der Position des Geländers, sofern ein Geländer (5.4.7.4) vorhanden ist, versehen sein.
zu 40
Es muss eine Notbeleuchtung mit einer selbsttätig aufladbaren Hilfsspannungsversorgung vorhanden sein, die in der Lage ist, eine Beleuchtungsstärke von mindestens 5 lx für die Dauer von 1 h sicherzustellen:

a) an jeder Notrufauslöseeinrichtung im Fahrkorb und auf dem Fahrkorbdach;
b) in der Fahrkorbmitte in 1 m Höhe über dem Boden;
c) in der Mitte des Fahrkorbdachs in 1 m Höhe über dem Boden.
Die Notbeleuchtung muss sich bei Ausfall der Netzspannung selbsttätig einschalten.
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SCHACHT
zu 41
Der Schacht muss eine fest eingebaute elektrische Beleuchtung haben, die auch bei geschlossenen Schachttüren bei jeder Position des Fahrkorbs entlang seines Fahrwegs im Schacht folgende Beleuchtungsstärke ergibt:

a) mindestens 50 lx in einer Höhe von 1,0 m über dem Fahrkorbdach innerhalb ihrer vertikalen Projektion bei jeder Position des Fahrkorbs im Schacht;
b) mindestens 50 lx in einer Höhe von 1,0 m über dem Boden der Schachtgrube dort, wo eine Person stehen, arbeiten und/oder sich zwischen Arbeitsbereichen bewegen kann;
c) mindestens 20 lx außerhalb der in a) und b) angegebenen Örtlichkeiten, ausgenommen sind die durch den Fahrkorb oder die Komponenten erzeugten Schatten.

Damit dies erreicht werden kann, muss eine ausreichende Anzahl an Beleuchtungskörpern entlang des gesamten Schachts eingebaut sein und, wo notwendig, dürfen zusätzliche Beleuchtungen auf dem Fahrkorbdach als ein Teil der Schachtbeleuchtung angebracht sein.
Beleuchtungselemente müssen gegen mechanische Zerstörung geschützt sein.
zu 42
Die Fahrbahn des Gegengewichts oder Ausgleichsgewichts muss durch eine Abtrennung umwehrt sein, die Folgendem entspricht:
a) Bei durchbrochenen Abtrennungen muss EN ISO 13857:2008, 4.2.4.1, beachtet werden.
b) Diese Abtrennung muss sich von der tiefsten Stelle des auf dem vollständig zusammengedrückten Puffer ruhenden Gegengewichts oder der niedrigsten Position des Ausgleichgewichts bis zu einer Höhe von mindestens 2,0 m über dem Boden der Schachtgrube erstrecken.
c) Der Abstand zwischen dem Boden der Schachtgrube und dem niedrigsten Teil der Abtrennung darf in keinem Fall mehr als 0,30 m betragen. Für Puffer, die mit dem Gegengewicht mitfahren, siehe 5.8.1.1.
d) Die Breite der Umwehrung muss mindestens der Breite des Gegengewichts oder des Ausgleichsgewichts entsprechen.
e) Beträgt der Abstand zwischen den Führungsschienen des Gegengewichts/Ausgleichsgewichts und der Schachtwand mehr als 0,30 m, muss dieser Bereich ebenfalls in Übereinstimmung mit b) und c) geschützt werden.
f) Aussparungen in der Abtrennung sind zulässig, wenn deren Mindestbreiten so bemessen sind, dass sie einen freien Durchlauf für Ausgleichsmittel oder Sichtprüfungen ermöglichen.
zu 43
Schutzräume und Abstände in der Schachtgrube:

5.2.5.8.1 Wenn sich der Fahrkorb in seiner tiefsten Stellung nach 5.2.5.6.1 befindet, muss am Boden der Schachtgrube mindestens ein freier Bereich, der einen aus Tabelle 4 ausgewählten Schutzraum unterbringen kann, vorhanden sein.
Ist es zur Durchführung von Prüf- und Wartungstätigkeiten erforderlich, dass sich mehr als eine Person in der Schachtgrube aufhält, muss für jede weitere Person ein zusätzlicher Schutzraum vorhanden sein.
Im Falle von mehreren Schutzräumen müssen diese von derselben Art sein und dürfen sich nicht überschneiden.
Ein Schild in der Schachtgrube, das von den Zugängen aus lesbar ist, muss die Anzahl der zulässigen Personen und die Art der Körperhaltung (Tabelle 4), die für die Unterbringung im Schutzraum berücksichtigt wurde, deutlich angeben.
zu 44
Puffer für Fahrkorb und Gegengewicht

5.8.1.1 Aufzüge müssen am unteren Ende der Fahrbahnen von Fahrkorb und Gegengewicht Puffer haben.
Bei Puffern, die am Fahrkorb oder am Gegengewichtangebracht sind, müssen die Auftreffflächen des Puffers auf den Boden der Schachtgrube durch ein Hindernis (Sockel) mit einer Höhe von mindestens 300 mm kenntlich gemacht sein. Ein solches Hindernis ist nicht für Puffer erforderlich, die am Gegengewicht angebracht sind und bei denen der niedrigste Teil der Abtrennung nach 5.2.5.5.1 nicht mehr als 50 mm über dem Boden der Schachtgrube liegt.
5.8.1.2 Trommel- und Kettenaufzüge müssen zusätzlich zu 5.8.1.1 Puffer auf dem Fahrkorb haben, die am oberen Ende der Fahrbahn wirksam werden.
5.8.1.3 Werden bei Hydraulikaufzügen die Puffer einer Aufsetzvorrichtung zur Begrenzung der Fahrkorbbewegung am unteren Ende verwendet, ist der Sockel nach 5.8.1.1 ebenfalls erforderlich, ausgenommen, die festen Anschläge der Aufsetzvorrichtung sind an den Führungsschienen für den Fahrkorb befestigt und der Fahrkorb kann nicht mit eingezogener(en) Aufsetzvorrichtung(en) vorbeifahren.
5.8.1.4 Wenn bei Hydraulikaufzügen die Puffer vollständig zusammengedrückt sind, darf der Kolben nicht am Zylinderboden anschlagen.
Dies gilt nicht für Einrichtungen zur Wiederherstellung des Gleichlaufs von Teleskophebern, bei denen mindestens eine Stufe die mechanische Begrenzung für die Abwärtsfahrt nicht berühren darf.
5.8.1.5 Energie speichernde Puffer mit linearer und nicht-linearer Kennlinie dürfen nur in Aufzügen verwendet werden, deren Nenngeschwindigkeit 1 m/s nicht überschreitet.
5.8.1.6 Energie verzehrende Puffer dürfen in allen Aufzügen, unabhängig von der Nenngeschwindigkeit, verwendet werden.
5.8.1.7 Energie speichernde Puffer mit nicht-linearer Kennlinie sowie Energie verzehrende Puffer werden als Sicherheitsbauteile betrachtet und müssen einem Prüfverfahren mit den Anforderungen aus EN 81-50:2014, 5.5, unterzogen werden.
zu 45
In der Schachtgrube müssen vorhanden sein:

a) Notbremsschalter nach 5.12.1.11, die von der Zugangstür zur Schachtgrube und von dem Boden der Schachtgrube aus sichtbar und erreichbar sind. Notbremsschalter müssen wie folgt angeordnet sein:

1) bei Schachtgruben mit einer Tiefe kleiner oder gleich 1,60 m muss sich der Notbremsschalter:
- innerhalb eines vertikalen Abstands von mindestens 0,40 m über dem Boden der untersten Haltestelle und von höchstens 2,0 m vom Boden der Schachtgrube entfernt befinden
- innerhalb eines horizontalen Abstands von höchstens 0,75 m von der Innenkante des Türrahmens befinden
2) bei Schachtgruben mit einer Tiefe größer als 1,60 m müssen zwei Notbremsschalter vorhanden sein:
- der obere Schalter innerhalb eines vertikalen Abstands von mindestens 1,0 m über dem Boden der untersten Haltestelle und innerhalb eines horizontalen Abstands von höchstens 0,75 m von der Innenkante des Türrahmens;
- der untere Schalter innerhalb eines vertikalen Abstands von höchstens 1,20 m über dem Boden der Schachtgrube, sodass dieser von einem Schutzraum aus zugänglich ist
3) ist eine Zugangstür zur Schachtgrube vorhanden, die keine Schachttür ist, muss sich ein einzelner Notbremsschalter in einer Höhe von 1,20 m über dem Boden der Schachtgrube innerhalb eines horizontalen Abstands von höchstens 0,75 m von der Innenkante des Rahmens der Zugangstür entfernt befinden;
wenn zwei Schachttüren auf der gleichen Ebene den Zugang zur Schachtgrube ermöglichen, muss als Zugangstür zur Schachtgrube eine solche festgelegt werden, bei der die Einrichtungen für den Zugang vorhanden sind
zu 46
Die Höhe des vertikalen Teiles der Schürze muss mindestens 0,75 m betragen.
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Matrix zur Risikoeinschatzung (nach Nohl)
Matrix zur Risikoeinschätzung
Basierend auf dem Verfahren nach Nohl
Schadensausmaß
Wahrscheinlichkeit Schadenseintrittkeine FolgenBagatellfolgenVerletzung ohne bleibenden Gesundheitsschadenleichter bleibender Gesundheitsschadenschwerer bleibender Gesundheitsschaden / Tod
1234
ausgeschlossen
äußerst gering1135
gelegentlich21357
häufig315710
Risikostufe
RisikopotenzialMaßnahmen
ohnekeine
1KleinstRisiko noch akzeptabel, wenn möglich Maßnahmen umsetzen.
3KleinMaßnahmen mittelfristig (innerhalb 1-2 Jahre) planen und umsetzen.
5MittelMaßnahmen kurzfristig (innerhalb Jahresfrist) umsetzen.
10Sehr großSofortmaßnahmen notwendig, ansonsten Arbeiten sofort einstellen !
Risikostufen
0 - ohne: keine Maßnahmen notwendig
1 - Kleinst: Risiko noch akzeptabel, wenn moglich Maßnahmen umsetzen
3 - Klein: Maßnahmen mittelfristig (1-2 Jahre) planen
5 - Mittel: Maßnahmen kurzfristig umsetzen
10 - Sehr groß: Sofortmaßnahmen notwendig, ansonsten einstellen!
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