Gefährdungsbeurteilung
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Für die Rechtssicherheit der Gefährdungsbeurteilung ist die folgende Seite vom Betreiber auszufüllen und vom Ersteller der Beurteilung zu unterschreiben. Der Betreiber hat die Pflicht, die anlagenbezogene Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und laufend zu aktualisieren. Die Instandhaltung ist nach BetrSichV §4 und TRBS 3121 durch hierfür fachkundige Personen durchzuführen.
Die in den einzelnen Abschnitten aufgeführten Maßnahmen sind nach dem Stand der Technik (insbesondere EN 81-20/80 sowie die DGUV Vorschrift 1) zu ermitteln und umzusetzen. Der Betreiber hat die Pflicht zur Unterweisung der Benutzer gemäß ArbSchG §12 und für die Sicherheit der Aufzugsanlage zu sorgen. Die Aufzugsanlage ist nach den Unfallverhütungsvorschriften und nach den Regeln der Technik zu betreiben. Sollten die nachfolgend aufgeführten Mindestanforderungen nicht erfüllt sein, hat der Betreiber umgehend die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu veranlassen. Hierbei ist der Grundsatz anzuwenden, dass eine Aufzugsanlage stillgelegt werden muss, wenn die Sicherheit der Benutzer nicht mehr gewährleistet ist.
Die nicht wesentlichen Abweichungen der Aufzugsanlage, die den bestimmungsgemäßen Betrieb nicht beeinträchtigen, sind nach Rücksprache mit dem Sachverständigen zu dokumentieren und bei der nächsten Instandhaltung zu besetigen. Wesentliche Abweichungen sind unverzüglich zu besetigen.
Der Betreiber hat gemäß ArbSchG §5 und BetrSichV §3 eine aktuelle Dokumentation der Aufzugsanlage zu hinterlegen und auf Anforderung vorzulegen. Die dokumentierten Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind Grundlage für die Instandhaltung und Prüfung der Aufzugsanlage.
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| # | Prüfpunkt | Risiko | Maßnahme |
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| Maßnahme | Risiko | Verantwortlichkeit | Frist |
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| Kapitel | Risiko |
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Rechtsgrundlagen und fachliche Erläuterungen zu den Prüfpunkten.
zu 2
zu 3
zu 4
(1) Die Maßnahmen zur Personenbefreiung müssen unter Berücksichtigung von 3.2.3 und nach der Notbefreiungsanleitung durchgeführt werden.
(2) Die Notbefreiungsanleitung muss eine sichere Personenbefreiung entsprechend der technischen Ausführung der Aufzugsanlage ermöglichen. Erforderliche Einrichtungen und Hilfsmittel müssen den mit der Personenbefreiung beauftragten Personen an der Aufzugsanlage zur Verfügung stehen.
(3) Nach einer Personenbefreiung darf die Aufzugsanlage erst wieder zur Benutzung freigegeben werden, wenn die Ursache der Störung behoben und ein sicherer Betrieb der Aufzugsanlage gewährleistet ist.
zu 5
zu 6
zu 10
zu 11
(1) Die Schutzeinrichtung (z. B. ein Lichtvorhang) muss den Zugang über einen Bereich von mindestens 25 mm bis zu 1 600 mm über der Schwelle der Fahrkorbtür abdecken.
(2) Die Schutzeinrichtung muss in der Lage sein, Fremdkörper ab einem Durchmesser von 50 mm zu erkennen.
(3) Die Schutzeinrichtung darf zur Verhinderung eines zu Iangen Unterbindens des SchIießvorgangs nach Ablauf einer voreingestellten Zeit unwirksam gemacht werden.
(4) Bei Ausfall oder Deaktivierung der Schutzeinrichtung muss die kinetische Energie der Türen auf 4 J begrenzt werden, wenn der Aufzug weiterbetrieben wird, und ein akustisches Signal muss immer ertönen, wenn die Tür schließt und die Schutzeinrichtung unwirksam ist.
zu 13
zu 14
- Schachttüren mit Glasscheiben,
- Fahrkorbtüren mit Glasscheiben und
- seitliche Rahmen von Schachttüren, die breiter als 150 mm sind,
Bei Glaselementen dürfen keine Risse entstehen.
zu 15
ANMERKUNG: Die Konfiguration des Fahrkorbs darf so sein, dass der Handlauf, Klappsitz usw. Schatten erzeugen, die vernachlässigt werden dürfen.
Der Belichtungsmesser sollte beim Ablesen der Beleuchtungsstärke in Richtung der stärksten Lichtquelle zeigen.
Es muss eine Notbeleuchtung mit einer selbsttätig aufladbaren Hilfsspannungsversorgung vorhanden sein, die in der Lage ist, eine Beleuchtungsstärke von mindestens 5 lx für die Dauer von 1 h sicherzustellen:
a) an jeder Notrufauslöseeinrichtung im Fahrkorb und auf dem Fahrkorbdach;
b) in der Fahrkorbmitte in 1 m Höhe über dem Boden;
c) in der Mitte des Fahrkorbdachs in 1 m Höhe über dem Boden.
Die Notbeleuchtung muss sich bei Ausfall der Netzspannung selbsttätig einschalten.
zu 17
a) Der Zugang zu den Aufstellungsorten für Triebwerk und Steuerung sowie zu Rollenräumen darf nicht mehr als 4 m über der Zugangsfläche, die über Treppen erreichbar ist, liegen.
Für Zugänge mit einer Höhe von mehr als 3 m, die über eine Leiter erfolgen, muss ein Rückenschutz vorgesehen werden.
b) Die Leitern müssen am Zugang dauerhaft oder mindestens mit einem Seil oder einer Kette so befestigt sein, dass sie nicht entfernt werden können.
c) Leitern, die 1,50 m Höhe überschreiten, müssen in Arbeitsstellung in einem Winkel zwischen 65° und 75° gegen die Horizontale geneigt sein; sie müssen rutsch- und kippsicher sein.
d) Die lichte Breite der Leiter muss mindestens 0,35 m, die Tiefe der Sprossen mindestens 25 mm und der Abstand der Sprossen von vertikal stehenden Leitern zur dahinter liegenden Wand mindestens 0,15 m betragen. Die Sprossen müssen für eine Last von 1 500 N ausgelegt sein.
e) Neben dem oberen Ende der Leiter muss mindestens ein in Reichweite angebrachter Handgriff vorhanden sein.
f) In einem Umkreis von 1,50 m um die Leiter muss ein Absturz aus einer Höhe, die größer ist als die Leiterhöhe, ausgeschlossen sein.
zu 19
a) Der Zugang zu den Aufstellungsorten für Triebwerk und Steuerung sowie zu Rollenräumen darf nicht mehr als 4 m über der Zugangsfläche, die über Treppen erreichbar ist, liegen.
Für Zugänge mit einer Höhe von mehr als 3 m, die über eine Leiter erfolgen, muss ein Rückenschutz vorgesehen werden.
b) Die Leitern müssen am Zugang dauerhaft oder mindestens mit einem Seil oder einer Kette so befestigt sein, dass sie nicht entfernt werden können.
c) Leitern, die 1,50 m Höhe überschreiten, müssen in Arbeitsstellung in einem Winkel zwischen 65° und 75° gegen die Horizontale geneigt sein; sie müssen rutsch- und kippsicher sein.
d) Die lichte Breite der Leiter muss mindestens 0,35 m, die Tiefe der Sprossen mindestens 25 mm und der Abstand der Sprossen von vertikal stehenden Leitern zur dahinter liegenden Wand mindestens 0,15 m betragen. Die Sprossen müssen für eine Last von 1 500 N ausgelegt sein.
e) Neben dem oberen Ende der Leiter muss mindestens ein in Reichweite angebrachter Handgriff vorhanden sein.
f) In einem Umkreis von 1,50 m um die Leiter muss ein Absturz aus einer Höhe, die größer ist als die Leiterhöhe, ausgeschlossen sein.
zu 21
zu 22
b) Sind Betriebsmittel für unbefugte Personen zugänglich, muss ein Schutzgrad gegen direkte Berührung von mindestens IP2XD (EN 60529) sichergestellt sein.
c) Werden Gehäuse, die gefährliche spannungsführende Teile enthalten, für Befreiungsmaßnahmen geöffnet, muss das Erreichen von gefährlichen Spannungen durch einen Schutzgrad von mindestens IPXXB (EN 60529) verhindert werden.
d) Für andere Gehäuse, die gefährliche spannungsführende Teile enthalten, gilt EN 50274.
Ein zusätzlicher Schutz mittels eines Fehlerstrom-Schutzschalters (RCD) mit einem Auslösestrom von nicht mehr als 30 mA muss für
a) Steckdosen in den Stromkreisen nach 5.10.1.1.1 b) und 5.10.1.1.1 c) und
b) Steuerstromkreise für Befehlsgeber und Anzeigen in der Haltestelle und für die elektrische Sicherheitskette mit einer Spannung über 50 V AC und
c) Stromkreise am Fahrkorb mit einer Spannung über 50 V AC
vorgesehen werden.
zu 23
a) Körperverletzungen,
b) ein Herausspringen von Seilen/Ketten aus ihren Rollen/Rädern beim Schlaffwerden,
c) das Eindringen von Fremdkörpern zwischen Seil/Kette und Rolle/Räder
zu verhindern.
zu 24
zu 25
Fehler an den Tragseilen oder -ketten und der Treibscheibe oder der Trommel oder den Kettenrädern des Triebwerks, Druckschläuchen, Rohrleitungen aus Stahl und Hebern werden ausgeschlossen. Ein Ausfall der Treibscheibe führt zum sofortigen Verlust der Treibfähigkeit.
Bei Aufzügen ohne Einfahren, Nachstellen und vorbereitende Maßnahmen mit geöffneten Türen nach 5.12.1.4 und bei denen die Bremselemente die Triebwerksbremse nach 5.6.7.3 und 5.6.7.4 ist, muss keine Erkennung der unbeabsichtigten Bewegung des Fahrkorb vorhanden sein.
Jegliches durch die Treibfähigkeitsverhältnissen beim Anhalten der unbeabsichtigten Bewegung verursachtes Rutschen muss bei der Berechnung und/oder Überprüfung des Bremswegs herangezogen werden.
zu 26
a) im Normalbetrieb
b) bei einer manueller Notbefreiung, falls keine direkte Sicht auf das Triebwerk möglich ist oder die Geschwindigkeit nicht durch andere Einrichtungen auf unter 115 % der Nenngeschwindigkeit begrenzt wird.
zu 29
Normen-Download-Beuth-GTÜ Anlagensicherheit GmbH-KdNr.7538489-LfNr.6830931001-2014-11-10 08:21
EN 81-20:2014 (D) 127
Weiterhin müssen für Stromkreise, die an solche spannungsführenden Klemmen angeschlossen sind, die Anforderungen nach EN 60204-1:2006, 5.3.5, bezüglich Warnschilder, räumlicher Trennung oder Kennzeichnung der Leiter durch Farben erfüllt werden.
5.10.6.3.6 Anschlussklemmen, deren zufälliges KurzschIießen für den Betrieb des Aufzugs gefährlich werden könnte, müssen klar voneinander getrennt sein, es sei denn, ihre Beschaffenheit lässt diese Gefahr nicht aufkommen.
5.10.6.3.7 Zur Sicherstellung eines ununterbrochenen mechanischen Schutzes müssen die Schutzumhüllungen von Leitungen in die Gehäuse von Schaltern und Geräten eingeführt oder an den Enden mit einer geeigneten Tülle versehen werden.
Leiter zu den elektrischen Sicherheitseinrichtungen müssen mechanisch geschützt sein, wenn die Gefahr ihrer Beschädigung durch sich bewegende Teile oder scharfe Kanten des Gehäuses selbst besteht.
ANMERKUNG: Geschlossene Türzargen und Kämpfer von Schacht- und Fahrkorbtüren gelten als Gerätegehäuse.
zu 30
a) Triebwerksraum (5.2.6.3), oder
b) Schrank für Triebwerk und Steuerung (5.2.6.5.1), oder
c) Tableau(s) für Notfälle und Prüfungen (5.2.6.6), auf denen die Einrichtungen für den Notbetrieb (5.9.3.9.1 und 5.9.3.9.2) angebracht sind.
Diese Anforderung gilt nicht für Aufzüge, die mit einer mechanischen Absinkkorrektureinrichtung ausgerüstet sind.
zu 31
5.12.1.2.2 Eine Überlastung muss spätestens dann festgestellt werden, wenn die Nennlast um 10 %, mit einem Minimum von 75 kg, überschritten ist.
5.12.1.2.3 Bei einer Überlastung müssen
a) die Benutzer durch ein hörbares und sichtbares Zeichen im Fahrkorb darauf aufmerksam gemacht werden;
b) selbsttätig kraftbetätigte Türen vollständig geöffnet werden;
c) handbetätigte Türen unverriegelt bleiben;
d) jegliche vorbereitende Maßnahmen nach 5.12.1.4 unwirksam gemacht werden.
zu 32
a) Sie müssen mindestens aus einem Handlauf und einem Zwischenstab in halber Höhe des Geländers bestehen.
b) Unter Berücksichtigung des in einer horizontalen Ebene liegenden freien Abstands von der Innenkante des Handlaufes des Geländers zur Schachtwand (siehe Bild 17) muss seine Höhe mindestens
1) 0,70 m bei einem freien Abstand bis zu 0,50 m, DIN EN 81-20:2014-11 2) 1,10 m bei einem freien Abstand über 0,50 m
2) 1,10 m bei einem freien Abstand über 0,50 m betragen
c) Das Geländer darf nicht mehr als 0,15 m von den Kanten des Fahrkorbdachs entfernt angebracht sein.
d) Der horizontale Abstand zwischen der Außenkante des Handlaufs und jeglichen Teilen im Schacht (Gegengewicht oder Ausgleichsgewicht, Schaltern, Führungsschienen, Schienenbügel usw.) muss mindestens 0,10 m betragen.
Es muss einer im rechten Winkel an einer beliebigen Stelle am oberen Teil des Geländers angreifenden Kraft von 1 000 N ohne eine elastische Verformung von mehr als 50 mm standhalten. DIN EN 81-20:2014-11
zu 33
a) Körperverletzungen,
b) ein Herausspringen von Seilen/Ketten aus ihren Rollen/Rädern beim Schlaffwerden,
c) das Eindringen von Fremdkörpern zwischen Seil/Kette und Rolle/Räder
zu verhindern.
zu 34
Bei durchbrochenen Abtrennungen muss EN ISO 13857:2008, 4.2.4.1, beachtet werden.
Die Abtrennung muss eine ausreichende Festigkeit aufweisen um sicherzustellen, dass sie sich bei einer auf einer runden oder quadratischen Fläche von 5 cm2 in einem beliebigen Punkt im rechten Winkel gleichmäßig verteilt angreifenden Kraft von 300 N nicht soweit verformt, dass dies einen Zusammenprall mit beweglichen Teilen verursacht.
zu 36
a) Befehlsgeber nach 5.12.1.5 (Inspektionssteuerung), innerhalb von 0,30 m horizontal von einem Schutzraum aus bedienbar (5.2.5.7.1);
b) Notbremsschalter nach 5.12.1.11 in einer leichtzugänglichen Position und nicht mehr als 1 m von der Zugangsstelle des Prüf- und Wartungspersonals entfernt;
Diese Einrichtung darf diejenige sein, die nahe der Inspektionssteuerung angeordnet ist, falls sie sich nicht mehr als 1 m von der Zugangsstelle entfernt befindet.
c) eine Steckdose nach 5.10.7.2.
zu 37
a) Befehlsgeber nach 5.12.1.5 (Inspektionssteuerung), innerhalb von 0,30 m horizontal von einem Schutzraum aus bedienbar (5.2.5.7.1);
b) Notbremsschalter nach 5.12.1.11 in einer leichtzugänglichen Position und nicht mehr als 1 m von der Zugangsstelle des Prüf- und Wartungspersonals entfernt;
Diese Einrichtung darf diejenige sein, die nahe der Inspektionssteuerung angeordnet ist, falls sie sich nicht mehr als 1 m von der Zugangsstelle entfernt befindet.
c) eine Steckdose nach 5.10.7.2.
zu 38
Der Schutz muss wie folgt sein:
a) Der Vorsprung muss, wenn er größer als 0,15 m ist, eine Abschrägung von mindestens 45° gegenüber der Horizontalen aufweisen, oder
b) ein Abweiser, der eine geneigte Oberfläche von mindestens 45° gegenüber der Horizontalen bildet, muss einer Kraft von 300 N, die rechtwinklig auf jeden beliebigen Punkt des Abweisers, gleichmäßig verteilt über eine runde oder quadratische Fläche von 5 cm2 aufgebracht wird,
- ohne bleibende Verformung
- ohne elastische Verformung größer als 15 mm
standhalten.
zu 39
a) Das Fahrkorbdach muss mit einer mindestens 0,10 m hohen Fußleiste
1) am äußeren Rand des Fahrkorbdachs oder
2) zwischen dem äußeren Rand des Fahrkorbdachs und der Position des Geländers, sofern ein Geländer (5.4.7.4) vorhanden ist, versehen sein.
zu 40
a) an jeder Notrufauslöseeinrichtung im Fahrkorb und auf dem Fahrkorbdach;
b) in der Fahrkorbmitte in 1 m Höhe über dem Boden;
c) in der Mitte des Fahrkorbdachs in 1 m Höhe über dem Boden.
Die Notbeleuchtung muss sich bei Ausfall der Netzspannung selbsttätig einschalten.
zu 41
a) mindestens 50 lx in einer Höhe von 1,0 m über dem Fahrkorbdach innerhalb ihrer vertikalen Projektion bei jeder Position des Fahrkorbs im Schacht;
b) mindestens 50 lx in einer Höhe von 1,0 m über dem Boden der Schachtgrube dort, wo eine Person stehen, arbeiten und/oder sich zwischen Arbeitsbereichen bewegen kann;
c) mindestens 20 lx außerhalb der in a) und b) angegebenen Örtlichkeiten, ausgenommen sind die durch den Fahrkorb oder die Komponenten erzeugten Schatten.
Damit dies erreicht werden kann, muss eine ausreichende Anzahl an Beleuchtungskörpern entlang des gesamten Schachts eingebaut sein und, wo notwendig, dürfen zusätzliche Beleuchtungen auf dem Fahrkorbdach als ein Teil der Schachtbeleuchtung angebracht sein.
Beleuchtungselemente müssen gegen mechanische Zerstörung geschützt sein.
zu 42
a) Bei durchbrochenen Abtrennungen muss EN ISO 13857:2008, 4.2.4.1, beachtet werden.
b) Diese Abtrennung muss sich von der tiefsten Stelle des auf dem vollständig zusammengedrückten Puffer ruhenden Gegengewichts oder der niedrigsten Position des Ausgleichgewichts bis zu einer Höhe von mindestens 2,0 m über dem Boden der Schachtgrube erstrecken.
c) Der Abstand zwischen dem Boden der Schachtgrube und dem niedrigsten Teil der Abtrennung darf in keinem Fall mehr als 0,30 m betragen. Für Puffer, die mit dem Gegengewicht mitfahren, siehe 5.8.1.1.
d) Die Breite der Umwehrung muss mindestens der Breite des Gegengewichts oder des Ausgleichsgewichts entsprechen.
e) Beträgt der Abstand zwischen den Führungsschienen des Gegengewichts/Ausgleichsgewichts und der Schachtwand mehr als 0,30 m, muss dieser Bereich ebenfalls in Übereinstimmung mit b) und c) geschützt werden.
f) Aussparungen in der Abtrennung sind zulässig, wenn deren Mindestbreiten so bemessen sind, dass sie einen freien Durchlauf für Ausgleichsmittel oder Sichtprüfungen ermöglichen.
zu 43
5.2.5.8.1 Wenn sich der Fahrkorb in seiner tiefsten Stellung nach 5.2.5.6.1 befindet, muss am Boden der Schachtgrube mindestens ein freier Bereich, der einen aus Tabelle 4 ausgewählten Schutzraum unterbringen kann, vorhanden sein.
Ist es zur Durchführung von Prüf- und Wartungstätigkeiten erforderlich, dass sich mehr als eine Person in der Schachtgrube aufhält, muss für jede weitere Person ein zusätzlicher Schutzraum vorhanden sein.
Im Falle von mehreren Schutzräumen müssen diese von derselben Art sein und dürfen sich nicht überschneiden.
Ein Schild in der Schachtgrube, das von den Zugängen aus lesbar ist, muss die Anzahl der zulässigen Personen und die Art der Körperhaltung (Tabelle 4), die für die Unterbringung im Schutzraum berücksichtigt wurde, deutlich angeben.
zu 44
5.8.1.1 Aufzüge müssen am unteren Ende der Fahrbahnen von Fahrkorb und Gegengewicht Puffer haben.
Bei Puffern, die am Fahrkorb oder am Gegengewichtangebracht sind, müssen die Auftreffflächen des Puffers auf den Boden der Schachtgrube durch ein Hindernis (Sockel) mit einer Höhe von mindestens 300 mm kenntlich gemacht sein. Ein solches Hindernis ist nicht für Puffer erforderlich, die am Gegengewicht angebracht sind und bei denen der niedrigste Teil der Abtrennung nach 5.2.5.5.1 nicht mehr als 50 mm über dem Boden der Schachtgrube liegt.
5.8.1.2 Trommel- und Kettenaufzüge müssen zusätzlich zu 5.8.1.1 Puffer auf dem Fahrkorb haben, die am oberen Ende der Fahrbahn wirksam werden.
5.8.1.3 Werden bei Hydraulikaufzügen die Puffer einer Aufsetzvorrichtung zur Begrenzung der Fahrkorbbewegung am unteren Ende verwendet, ist der Sockel nach 5.8.1.1 ebenfalls erforderlich, ausgenommen, die festen Anschläge der Aufsetzvorrichtung sind an den Führungsschienen für den Fahrkorb befestigt und der Fahrkorb kann nicht mit eingezogener(en) Aufsetzvorrichtung(en) vorbeifahren.
5.8.1.4 Wenn bei Hydraulikaufzügen die Puffer vollständig zusammengedrückt sind, darf der Kolben nicht am Zylinderboden anschlagen.
Dies gilt nicht für Einrichtungen zur Wiederherstellung des Gleichlaufs von Teleskophebern, bei denen mindestens eine Stufe die mechanische Begrenzung für die Abwärtsfahrt nicht berühren darf.
5.8.1.5 Energie speichernde Puffer mit linearer und nicht-linearer Kennlinie dürfen nur in Aufzügen verwendet werden, deren Nenngeschwindigkeit 1 m/s nicht überschreitet.
5.8.1.6 Energie verzehrende Puffer dürfen in allen Aufzügen, unabhängig von der Nenngeschwindigkeit, verwendet werden.
5.8.1.7 Energie speichernde Puffer mit nicht-linearer Kennlinie sowie Energie verzehrende Puffer werden als Sicherheitsbauteile betrachtet und müssen einem Prüfverfahren mit den Anforderungen aus EN 81-50:2014, 5.5, unterzogen werden.
zu 45
a) Notbremsschalter nach 5.12.1.11, die von der Zugangstür zur Schachtgrube und von dem Boden der Schachtgrube aus sichtbar und erreichbar sind. Notbremsschalter müssen wie folgt angeordnet sein:
1) bei Schachtgruben mit einer Tiefe kleiner oder gleich 1,60 m muss sich der Notbremsschalter:
- innerhalb eines vertikalen Abstands von mindestens 0,40 m über dem Boden der untersten Haltestelle und von höchstens 2,0 m vom Boden der Schachtgrube entfernt befinden
- innerhalb eines horizontalen Abstands von höchstens 0,75 m von der Innenkante des Türrahmens befinden
2) bei Schachtgruben mit einer Tiefe größer als 1,60 m müssen zwei Notbremsschalter vorhanden sein:
- der obere Schalter innerhalb eines vertikalen Abstands von mindestens 1,0 m über dem Boden der untersten Haltestelle und innerhalb eines horizontalen Abstands von höchstens 0,75 m von der Innenkante des Türrahmens;
- der untere Schalter innerhalb eines vertikalen Abstands von höchstens 1,20 m über dem Boden der Schachtgrube, sodass dieser von einem Schutzraum aus zugänglich ist
3) ist eine Zugangstür zur Schachtgrube vorhanden, die keine Schachttür ist, muss sich ein einzelner Notbremsschalter in einer Höhe von 1,20 m über dem Boden der Schachtgrube innerhalb eines horizontalen Abstands von höchstens 0,75 m von der Innenkante des Rahmens der Zugangstür entfernt befinden;
wenn zwei Schachttüren auf der gleichen Ebene den Zugang zur Schachtgrube ermöglichen, muss als Zugangstür zur Schachtgrube eine solche festgelegt werden, bei der die Einrichtungen für den Zugang vorhanden sind
zu 46
| keine Folgen | Bagatellfolgen | Verletzung ohne bleibenden Schaden | leichter bleibender Gesundheitsschaden | schwerer bleibender Gesundheitsschaden / Tod | |
|---|---|---|---|---|---|
| ausgeschlossen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| äußerst gering | 0 | 0 | 1 | 3 | 5 |
| gelegentlich | 0 | 1 | 3 | 5 | 7 |
| häufig | 0 | 1 | 5 | 7 | 10 |
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